Die Verordnung (EU) 2023/1230 erlaubt erstmals Betriebsanleitungen für Maschinen in digitaler Form. Die Bedingungen stehen in Art. 10 Abs. 7. Wir gehen sie hier einzeln durch; den allgemeinen Vergleich mit der alten Richtlinie finden Sie im Artikel Richtlinie und Verordnung: die Unterschiede.
Was Art. 10 Abs. 7 sagt
Wird die Anleitung digital bereitgestellt, muss der Hersteller:
- auf der Maschine oder dem Produkt oder in einem Begleitdokument angeben, wie die digitale Anleitung abrufbar ist;
- sie in einem Format bereitstellen, das dem Nutzer erlaubt, sie herunterzuladen, auf einem elektronischen Gerät zu speichern und auszudrucken;
- sie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine und mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich halten.
Auf Anfrage des Nutzers beim Kauf stellt der Hersteller die Anleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit.
Der QR-Code: eine Möglichkeit, den Zugang anzugeben
Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Mittel vor. Ein QR-Code an der Maschine ist ein praktischer Weg, anzuzeigen, wo die Anleitung zu finden ist: Wer an der Maschine arbeitet, scannt ihn mit dem Smartphone und öffnet die Dokumente zu diesem Modell.
Das Problem der 10 Jahre
Ein QR-Code, der auf ein PDF auf der Firmenwebsite verweist, funktioniert, solange die Website gleich bleibt. Wechsel von Domain, Seitenstruktur oder Anbieter können den Link unterbrechen. Deshalb ist es hilfreich, wenn der QR-Code über die Zeit stabil bleibt und die Inhalte ohne Neudruck des Etiketts aktualisiert werden können.
Wie QRcube® das umsetzt
QRcube® ist ein Container für Dateien jeder Art, mit Vorschau und Ordnernavigation, erreichbar über einen QR-Code. Er lässt sich öffentlich oder privat verteilen, mit Ablaufdatum und Passwort. Wird ein Dokument aktualisiert, entsteht eine neue Version; die früheren bleiben gespeichert und wiederherstellbar. QRcube® unterstützt die Verwaltung und Aufbewahrung der von der Verordnung vorgesehenen digitalen Dokumentation; die Verantwortung für die Inhalte bleibt beim Hersteller.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 10 Abs. 7 und Anhang III Nummer 1.7.4
- Europäische Kommission, Seite zum Maschinensektor
Zur Konformitätserklärung und zu den technischen Unterlagen lesen Sie EU-Erklärung und technische Unterlagen in digitaler Form.













